Information zur VERORDNUNG (EU) 2023/988 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit
Allgemeines
- Die neue Verordnung gilt ab dem 13. Dezember 2024.
- Sie ersetzt die bisherige EU-Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit. Im Unterschied zu dieser Richtlinie ist die Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten gültig und es muss nicht durch nationale Gesetze umgesetzt werden. So werden vom deutschen Produktsicherheitsgesetz nur Rumpfregelungen bleiben, wie z. B. die Bestimmungen zum GS-Zeichen.
- Im Unterschied zu anderen EU-Verordnungen sieht die ProduktsicherheitsVO nach wie vor kein CE-Zeichen vor.
- Den Text finden Sie unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32023R0988#d1e3628-1-1
Neuerungen
- Produktkennzeichnung
- Artikel 9 (6): „Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und ihre E-Mail-Adresse sowie, falls abweichend, die Postanschrift oder die E-Mail-Adresse der zentralen Anlaufstelle an, unter der sie kontaktiert werden können. Diese Informationen werden auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angebracht.“
- Neu im Vergleich zur bisherigen Regelung (Artikel 5 1 a)):
- Klarstellung, dass anstelle des Herstellernamens auch dessen Marke angegeben werden kann (bereits übliche Praxis).
- Klarstellung, dass die Postanschrift anzugeben ist (bislang nur „Adresse“ bzw. im deutschen ProdSG „Kontaktanschrift“)
- neu: zusätzliche Angabe einer E-Mail-Adresse. Damit konnten sich einige Verbände, darunter auch der VDPB, nicht mit dem Vorschlag durchsetzen, eine E-Mail-Adresse alternativ zur Postanschrift zuzulassen.
- Benutzerinformationen
- Artikel 9 (7): „Die Hersteller gewährleisten, dass ihrem Produkt klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn das Produkt auch ohne solche Anweisungen und Sicherheitsinformationen sicher und wie vom Hersteller vorgesehen verwendet werden kann.“
- Die ist eine klare Verschärfung. Bislang mussten solche Hinweise lediglich „erteilt“ (EU-RL) bzw. „zur Verfügung gestellt“ (ProdSG) werden. Dies konnte z. B. durch eine online-Veröffentlichung erfolgen. Das nun geforderte „gewährleisten“ könnte für manche Produkte zu einer Pflicht führen, jedem Produkt gedruckte Benutzerinformationen beizufügen.
- Grundlagen der Sicherheitsbeurteilung (Artikel 8)
- Als EU-weit gültige Verordnung stellt diese stärker auf europäische bzw. internationale Normen ab als die bisherige Richtlinie, die den Schwerpunkt auf nationale Normen legte.
- Neu ist die Erwähnung u. a. von freiwilligen Zertifizierungssystemen oder ähnliche Regelungen für Konformitätsbewertungen durch Dritte, Stellungnahmen anerkannter wissenschaftlicher Gremien und Sachverständigenausschüsse sowie mögliche Durchführungsrechtsakte der EU-Kommission zur Festlegung der spezifischen Sicherheitsanforderungen.
- Risikobeurteilung und Dokumentation (Artikel 9 (2) und (3))
- Deutlicher als bisher wird vom Hersteller eine interne Risikoanalyse gefordert und die Erstellung von technischen Unterlagen, die mindestens eine allgemeine Beschreibung des Produkts und seiner für die Bewertung seiner Sicherheit relevanten wesentlichen Eigenschaften enthalten.
- Diese technischen Unterlagen sind auf dem neuesten Stand zu halten und für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Produkts für die Marktüberwachungsbehörden bereit zu halten und auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
- Hierzu befürchten wir eine Vielzahl von Anfragen in der Lieferkette. Die gemeinsame Entwicklung von Mustern im Verband ist hier sinnvoll.
- Zusätzliche Betrachtung der möglichen Einwirkung anderer Produkte auf das zu bewertende Produkt, wenn eine gemeinsame Verwendung anderer Produkte mit dem Produkt vernünftigerweise vorhersehbar ist, während bislang nur der umgekehrte Fall betrachtet wurde. Relevant ist dies z. B. für die möglichen Einwirkungen einer Maschine auf das Maschinenwerkzeug.
- Zusätzliche Betrachtung der angemessenen Cybersicherheitsmerkmale, die erforderlich sind, um das Produkt vor äußeren Einflüssen, einschließlich böswilliger Dritter, zu schützen, sofern sich ein solcher Einfluss auf die Sicherheit des Produkts auswirken könnte. Relevant ist dies z. B. für elektronische Drehmomentschlüssel und weitere Werkzeuge, die Daten übermitteln bzw. empfangen.
- Neue Anforderungen an Produktrückrufe und Sicherheitswarnungen (Artikel 35 und 36)
- Nutzung der personenbezogenen Daten der Kunden von Online-Marktplätzen für den Versand von Rückrufen
- Angebot an Kunden von Online-Marktplätzen an ihre Kunden, gesonderte Kontaktdaten ausschließlich zu Sicherheitszwecken zu hinterlegen
- Nutzung der Website des Unternehmens, von Kanälen auf sozialen Medien, Newsletter und Verkaufsstellen sowie gegebenenfalls Ankündigungen in Massenmedien und anderen Kommunikationskanälen. Diese Informationen müssen für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein.
- Verbot von relativierenden Formulierungen in Rückrufanzeigen wie „freiwillig“, „vorsorglich“, „im Ermessen“, „in seltenen Situationen“ oder „in spezifischen Situationen“ oder Hinweise, dass keine Unfälle gemeldet wurden.
- Stand: 11. Juni 2023.
- Ohne Gewähr der Richtigkeit und Vollständigkeit.